Rechtsprechung
BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Verfahrensgang
- VG Hamburg, 02.10.1975 - I VG 2598/74
- BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 33.76
Träger der freien Jugendhilfe - Grundsätze der freiheitlichen Demokratie - …
Auszug aus BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76
Mit Bescheid vom 26. September 1974 widerrief die Jugendbehörde die öffentliche Anerkennung, weil der Kläger ebenso wie der Dachverband - diesem versagte die Jugendbehörde zu gleicher Zeit die weitere öffentliche Anerkennung (siehe die Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 33.76) - nicht mehr die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit biete.Dazu wird auf das den Beteiligten und ihren Prozeßbevollmächtigten bekannte Urteil des Senats vom 16. Februar 1978 - BVerwG 5 C 33.76 - verwiesen, mit dem über die Revision des Ringes Bündischer Jugend in Hamburg e.V. entschieden worden ist.
Ergibt diese Feststellung, daß der Mitgliedsverband in vergleichbarer Weise seine Arbeit zum wesentlichen Teil auf die politische Bildung ausgerichtet hat, für die die Verlautbarungen der vom Dachverband veröffentlichten Art eine prägende Rolle spielen können, dann allerdings kann bei Identifizierung mit diesen Verlautbarungen (wie in bezug auf den Dachverband) die Rede davon sein, daß die Arbeit des Mitgliedsverbandes nicht die Gewähr dafür bietet, die Ziele des Grundgesetzes zu fördern - vorausgesetzt, die Veröffentlichungen des Dachverbandes vermögen auf der Grundlage der im Urteil des Senats vom 16. Februar 1978 - BVerwG 5 C 33.76 - dargelegten Grundsätze die Einschätzung zu rechtfertigen, die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit sei nicht geboten.
- BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
Auszug aus BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76
Dies ist eine der Voraussetzungen, unter denen nach § 9 Abs. 1 JWG ein Träger der freien Jugendhilfe öffentlich anzuerkennen ist; denn diese Vorschrift ist - wie bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat - so zu lesen, wie wenn ihr letzter Satzteil lauten würde: "... sowie deshalb öffentlich anerkannt sind" (BVerfGE 22, 180 [214]). - BVerwG, 20.06.1969 - VII C 73.68
Anspruch auf Bereitstellung von Förderungsmitteln aus dem Bundesjugendplan - …
Auszug aus BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76
Er macht unrichtige Anwendung des § 9 Abs. 1 JWG, einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG und im Zusammenhang damit geltend, daß das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 32, 217 abweiche. - BVerwG, 10.12.1958 - V C 144.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76
Auf der Grundlage der im folgenden dargelegten Grundsätze zur Anwendung des materiellen Rechts - insbesondere des § 9 Abs. 1 JWG - bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, um sowohl auf das Feststellungsbegehren (dazu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und BVerwGE 8, 59) als auch auf das vom 1. März 1975 an zulässige Verpflichtungsbegehren abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit geboten hat und bietet. - BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 35.76
Anerkennung als Träger einer freien Jugendhilfe - Gewährung von Mitteln aus einem …
Auszug aus BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 34.76
In dem Bescheid hieß es, der Kläger und drei andere Jugendgemeinschaften (siehe die Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 C 35.76 bis 37.76) sowie Einzelmitglieder seien in dem Dachverband zusammengeschlossen und die Mitgliedsverbände träten in der Öffentlichkeit, insbesondere in ihrer politischen Arbeit, fast ausschließlich unter dem Namen des Dachverbandes auf.
- BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 36.76
Träger der freien Jugendhilfe - Öffentliche Anerkennung - Dachverband
In dem Bescheid hieß es, der Kläger und drei andere Jugendgemeinschaften (siehe die Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 C 34.76, 35.76 und 37.76) sowie Einzelmitglieder seien in dem Dachverband zusammengeschlossen und die Mitgliedsverbände träten in der Öffentlichkeit, insbesondere in ihrer politischen Arbeit, fast ausschließlich unter dem Namen des Dachverbandes auf. - BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 37.76
Anerkennung als Träger einer freien Jugendhilfe - Aufhebung eines Verwaltungsakts
In dem Bescheid hieß es, die Klägerin und drei andere Jugendgemeinschaften (siehe die Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 C 34.76 bis 36.76) sowie Einzelmitglieder seien in dem Dachverband zusammengeschlossen und die Mitgliedsverbände träten in der Öffentlichkeit, insbesondere in ihrer politischen Arbeit, fast ausschließlich unter dem Namen des Dachverbandes auf. - BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 35.76
Anerkennung als Träger einer freien Jugendhilfe - Gewährung von Mitteln aus einem …
In dem Bescheid hieß es, die Klägerin und drei andere Jugendgemeinschaften (siehe die Verwaltungsstreitsachen BVerwG 5 C 34.76, 36.76 und 37.76) sowie Einzelmitglieder seien in dem Dachverband zusammengeschlossen und die Mitgliedsverbände träten in der Öffentlichkeit, insbesondere in ihrer politischen Arbeit, fast ausschließlich unter dem Namen des Dachverbandes auf.